Satzung
- § 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen "Denzlinger Kulturkreis e.V.". Sitz des Vereins ist Denzlingen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand ist Emmendingen.
- § 2 Zweck des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemein-nützigkeitsverordnung vom 16.3.1976. Er widmet sich insbesondere der Erwachsenen- und Jugendbildung durch die Veranstaltung von allgemein zugänglichen Konzerten, Kunstausstellungen, Lesungen, Vorträgen und anderen kulturellen Veranstaltungen.
- § 3 Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und bedarf der Zustimmung des Vorstands. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung, Mitglieder können auch juristische Personen sein.
- § 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Irgendwelche Ansprüche an das Vereinsvermögen bestehen auch in diesen Fällen nicht. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und wird zum Ende des Jahres wirksam.
Ein Ausschluß kann nur durch den Vorstand erfolgen und zwar nur aus einem wichtigen Grund, z.B. bei Nichtentrichtung des Beitrags und bei Handlungen, welche die Vereinsziele beeinträchtigen oder wegen gröblicher Verstöße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.
- § 5 Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und Einnahmen
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Die von den Mitgliedern an den Verein zu zahlenden Jahresbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mittel und etwaige Überschüsse dürfen nur für die im § 2 genannten Ziele verwendet werden.
Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb eines Monats nach Bestätigung des Beitritts, ansonsten bis zum 31.1. jeden Jahres im voraus zu entrichten. Beiträge, die nicht innerhalb dieser Frist entrichtet werden, können nach vorhergehender Anmahnung durch Nachnahme eingezogen werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Mitglieds.
- § 6 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- § 7 Die Mitgliederversammlung
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Wenigstens einmal jährlich muß eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung.
Es können auf Beschluß des Vorstandes weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt. Diese Versammlung muß vier Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorsitzenden durchgeführt werden.
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind rechtzeitig vor Zusammenkunft der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
- § 8 Beschlußfähigkeit und Beschlussfassung
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Mitgliederversammlung ist ein kurzgefasstes schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Auf Verlangen ist jedem Mitglied das Protokoll zugänglich zu machen.
- § 9 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung oder durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, über
- Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
- Genehmigung des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und der Entlastung des Vorstandes
- Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- § 10 Der Vorstand
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Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Rechnungsführer und nach Bedarf zu wählenden Beisitzern. Die Wahl des Vorstands erfolgt jeweils auf zwei Jahre.
Geschäftsführender Vorstand im Sinn von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende; beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.
Der Vorstand ist ermächtigt, formelle Satzungsänderungen, die etwa vom Registergericht oder einer anderen zuständigen Stelle verlangt werden, vorzunehmen.
Dem Vorstand obliegt die Aufstellung des Jahresprogramms. Er hat ferner darüber zu wachen, dass die Geschäfte des Vereins satzungsgemäß geführt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Ist der Vorstand beschlussunfähig, so kann über den anstehenden Sachverhalt in der nächstfolgenden Vorstandssitzung beschlossen werden, auch wenn weniger als drei Viertel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zu den Vorstandssitzungen ist mit einer Frist von 8 Tagen (Poststempel) einzuladen.
- § 11 Kassenprüfer
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Die Kassenprüfer haben die Kassen- und Buchführung einmal jährlich zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und der Mitgliederversammlung vor der Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
- § 12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
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Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Anträge zur Satzungsänderung sind bei der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen durch übereinstimmende Beschlüsse zweier Mitgliederversammlungen, die vier Wochen auseinander liegen müssen. Zu den Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen einer dann zu bestimmenden, in gleichem Sinne arbeitenden gemeinnützigen Institution zugeführt.
- § 13 Geschäftsjahr des Vereins
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Satzung wurde am 1.9.1966 errichtet. Änderungen erfolgten auf Grund von Abstimmungen am 9.1.1970, 13.1.1971, 23.2.1973, 13.3.1980 und 5.4.1995.